Ein Jugendlicher, der zwei Musikstücke in eine Internet-Tauschbörse eingestellt hatte, muss den betroffenen Rechteinhabern insgesamt 30 Euro Schadenersatz zahlen. Das hat das Landgericht Hamburg in einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil entschieden (Az.: 308 O 710/09). Die klagenden Musikverlage hatten eine Summe von insgesamt 600 Euro gefordert.
Der Beklagte hatte im Jahr 2006 als 16-jähriger zwei Lieder ("Engel" von Rammstein und "Dreh' dich nicht um" von Marius Müller-Westernhagen), in eine Internet-Tauschbörse eingestellt. Sein Vater, dem der Internetanschluss gehörte, wusste nichts von den Aktivitäten seines Sohnes. Die klagenden Musikverlage der betroffenen Künstler hatten von beiden jeweils 300 Euro Schadenersatz gefordert.
Das Gericht stellte im Fall des jugendlichen Beklagten fest, dass dieser mit der ungenehmigten Veröffentlichung der Musikstücke das Urheberrecht verletzt habe und zu Schadensersatz verpflichtet sei. Die Forderungen der Musikverlage gegen den Anschlussinhaber wies das Gericht allerdings zurück. Der Vater sei weder Täter noch Teilnehmer der Urheberrechtsverletzung, argumentierte die Kammer. Zwar sei der Vater als "Störer" anzusehen, doch begründe das noch keine Schadensersatzpflicht.
Bei der Bemessung des Schadensersatzes berücksichtigte das Gericht, was bei Abschluss eines Lizenzvertrags als angemessene Gebühr vereinbart werden könne. Da es keinen auf die fragliche Nutzung unmittelbar anwendbaren Tarif gibt, schätzte das Gericht. Dabei sei berücksichtigt worden, das die Titel im Jahr 2006 bereits älter waren und daher nur von einer begrenzten Nachfrage auszugehen sei. Zudem hätten die Songs nur kurz zum Herunterladen bereit gestanden, sodass es nach Schätzung des Gerichts "allenfalls zu 100 Downloads pro Titel gekommen sein könne". Gegen das Urteil können Rechtsmittel eingelegt werden. (vbr)
Quelle: Heise.de