In der Berufung eines Verfügungsverfahrens gegen den File-Hoster Rapidshare hat das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf eine zunächst vom deutschen Film- und DVD-Verleih Capelight Pictures erwirkte Einstweilige Verfügung aufgehoben (Az. I-20 U 166/09). Der Hoster sei für die Veröffentlichung urheberrechtlich geschützten Materials durch Dritte nicht haftbar zu machen, erklärte das Gericht und nahm die vom Landgericht Düsseldorf im Hauptsacheverfahren zunächst bestätigte Verfügung zurück. Rapidshare-Anwalt Daniel Raimer bezeichete das Urteil als "richtungsweisend".

Das Urteil liegt über Kreuz mit vorangegangenen Entscheidungen der Oberlandesgerichte Hamburg und Köln, die dem umstrittenen File-Hoster in die Mitstörerhaftung genommen und zumindest eingeschränkte Prüfpflichten auferlegt hatten. Auf diese Urteile gehen auch die Düsseldorfer Richter in ihrer ausführlichen Begründung ein, kommen aber zu einem anderen Ergebnis: Rapidshare ist nicht haftbar und muss auch nicht mehr als bisher tun, um hochgeladene Dateien auf mögliche Rechtsverletzungen zu prüfen.

Rapidshare biete "Dienstspeicherplatz zum Hochladen beliebiger Dateien" an und gebe Dritten die Möglichkeit, die Links zu den Dateien weiterzugeben, führen die Richter aus. Damit nehme das Unternehmen selbst allerdings keine "keine Veröffentlichungen des Inhaltes vor, so dass ein täterschaftlicher Urheberrechtsverstoß ausscheidet". Auch eine Haftung als "Teilnehmerin an Urheberrechtsverletzungen der Nutzer" komme nicht in Betracht, weil kein "bedingter Vorsatz" vorliege.

Die vom OLG Hamburg vertretene Auffassung, das Geschäftsmodell des Hosters verdiene nicht den "Schutz der Rechtsordnung", teilen die Düsseldorfer Kollegen nicht. Bei Rapidshare, das "in weiten Teilen legal" sei, handele es sich "um ein von der Rechtsordnung durchaus gebilligtes Geschäftsmodell". Da Rapidshare selbst keine Liste der gespeicherten Inhalte anbiete, hänge es alleine vom Nutzer ab, "ob und wie leicht Dritte auf den Servern der Provider gespeicherte Inhalte abrufen können".

Damit fällt für das OLG Düsseldorf auch die Störerhaftung aus: "Soweit das Geschäftsmodell selbst nicht auf der Nutzung der Rechtswidrigkeit eingestellter Inhalte beruht, ist dem Provider nicht zuzumuten, auf Grund der Prüfpflichten sein gesamtes Geschäftsmodell in Frage zu stellen." Denn die tatsächlichen Prüfmöglichkeiten, die sich dem Hoster böten, seien nicht zumutbar, argumentieren die Richter. Eine gezielte Überprüfung von Inhalten lasse sich wegen des damit verbundenen Personalaufwands in der Praxis nicht realisieren.

Die von der Klägerin verlangte Filterung etwa nach Filmtiteln oder Wortlisten hält das Gericht für nicht praktikabel. Ein Verbot, bestimmte Dateinamen zu speichern, betreffe oftmals generische Begriffe und schränke "auch die Meinungsfreiheit unangemessen ein". Zudem sei "der Titel des Films als solcher kein Gegenstand des Urheberrechts und damit auch als Name einer Datei rechtmäßig speicherbar". Auch andere Ansätze halten die Richter für nicht machbar – so etwa die Sperrung von IP-Adressen.

Die Düsseldorfer Richter geben grundsätzlich zu bedenken, "dass man im Internet einer Filmdatei nicht ansehen kann, dass sie eine Filmdatei ist". Den Vortrag der Klägerin, die Dateikennung "rar" sei ein wichtiges Indiz für eine Filmdatei, wiesen die Richter als "unzutreffend" zurück: "RAR ist ein allgemeines Dateiformat zur Datenkompression, um den Speicherbedarf von Dateien für die Archivierung und Übertragung zu verringern. Mit Filmdateien hat das unmittelbar nichts zu tun." (vbr)

Quelle: Heise.de