Die private Nutzung des Internets während der Arbeitszeit ist nicht automatisch ein Kündigungsgrund. Das hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz in Mainz in einem jetzt bekannt gewordenen Urteil entschieden (Az.: 6 Sa 682/09). Demnach muss der Arbeitgeber nachweisen, dass der Angestellte die ihm zugewiesenen Aufgaben nicht erledigt hat. Die private Nutzung des Internets während der Arbeitszeit rechtfertigt auch dann nicht ohne weiteres eine Kündigung, wenn der Mitarbeiter eine schriftliche Erklärung abgegeben hat, das Internet nur zu dienstlichen Zwecken zu nutzen.
Das Gericht gab mit seinem Urteil der Kündigungsschutzklage eines Arbeitnehmers statt. Der Kläger hatte eine Mitarbeitererklärung unterschrieben, nach der er sich verpflichtete, das Internet am Arbeitsplatz nur dienstlich zu nutzen. Gleichwohl surfte er nach Angaben des Arbeitgebers wiederholt auch zu privaten Zwecken im Internet. Daraufhin sprach der Arbeitgeber die ordentliche Kündigung aus.
Das LAG hielt die Kündigung jedoch nicht für sozial gerechtfertigt. Der Arbeitgeber müsse nachweisen, dass es durch die Internetnutzung zu einer erheblichen Beeinträchtigung der arbeitsvertraglich geschuldeten Leistung gekommen sei. Diesen Nachweis sei der Arbeitgeber hier schuldig geblieben. Ebenso wenig rechtfertigte der Inhalt der vom Kläger aufgerufenen Seiten – zumeist hatte er den Kontostand bei seiner Bank abgefragt – eine Kündigung.
Das LAG bezog sich auf ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 27. April 2006 (Az. 2 AZR 386/05), laut dem es zu kurz greife, allein auf die Missachtung des Verbots der privaten Internetnutzung abzustellen. Es müssten weitergehende Pflichtverletzungen wie unbefugte Downloads, die Verursachung zusätzlicher Kosten und Verletzungen der Arbeitspflicht vorliegen. Außerdem sei während der Pausenzeiten keine Arbeitspflichtverletzung möglich. Einige der protokollierten Zugriffe auf die Website der Bank könnten zu Pausenzeiten geschehen sein, stellte das LAG fest.
In einem anderen Fall hatte das Bundesarbeitsgericht 2007 entschieden, dass die private Internetnutzung im Betrieb eine erhebliche Pflichtverletzung darstellen kann, auch wenn sie nicht verboten ist. Die Berechtigung, dem Arbeitsnehmer ohne vorherige Abmahnung zu kündigen, hänge etwa damit zusammen, wie viel Arbeitszeit durch die private Internetnutzung versäumt werde oder in wie weit der Ruf des Arbeitgebers geschädigt werde. (anw)
Quelle: Heise.de