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Thema: Massenklage gegen BitTorrent-Nutzer wegen Filmdownloads

  1. #1
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    Massenklage gegen BitTorrent-Nutzer wegen Filmdownloads

    Von einer "US Copyright Group" hatte man hierzulande noch nichts gehört – doch das ändert sich jetzt: Das Unternehmen soll 20.000 BitTorrent-Nutzer im Namen unabhängiger Filmstudios wegen angeblicher Copyright-Verletzungen verklagt haben. 30.000 weitere User des Peer-to-Peer-Netzwerks sollen in den kommenden fünf Monaten juristisch belangt werden. Das berichtet zumindest der "Hollywood Reporter", der auch eine Klageschrift (PDF-Datei) der Boll Kino Beteiligungsgesellschaft wegen rechtswidriger Verbreitung des Films "Far Cry" des deutschen Produzenten Uwe Boll veröffentlicht hat. In den anderen Fällen soll es sich um illegale Downloads von Streifen wie "Steam Experiment", "Uncross the Stars" oder "Call of the Wild 3D" handeln.

    Bei der "US Copyright Group", die im Internet unter der Adresse SaveCinema.org auftritt, handelt es sich laut eigener Darstellung um eine Gruppe von Anwälten, die sich auf die Durchsetzung von Urheberrechten und den Schutz geistigen Eigentums spezialisiert hat. Ziel der Unternehmung ist es laut Beschreibung, Urheberrechtsverletzungen im Bereich Film ein Ende zu bereiten. Dafür haben die Unternehmensgründer auch eine einfache Lösung parat: Verhänge man gegen Filesharer, die widerrechtlich urheberrechtlich geschütztes Filmmaterial verbreiten, nur ausreichend hohe finanzielle Strafen, würden diese "nie mehr wieder urheberrechtlich geschütztes Material stehlen".

    Und von den astronomischen Summen, die in den USA zuletzt etwa als Strafen gegen Musik-Filesharer verhängt wurden, will auch die "US Copyright Group" profitieren. Potenziellen Kunden aus der Filmbranche macht sie ihr Geschäftsmodell zum Nulltarif schmackhaft: Diese müssten lediglich den Auftrag geben, dann überwache man mit technischen Partnern Filesharing-Aktivitäten, ermittle IP-Adressen, bringe Anträge zur Herausgabe von Nutzerdaten vor Gericht, kontaktiere den Filesharer, handele "angemessene" Vergleichszahlungen aus – und versende schließlich Schecks. Alles "at no cost" für den Kunden, der zudem mit einer "hochvolumigen Herangehensweise" rechnen könne.

    Technisch unterstützt wird die "US Copyright Group" dabei offenbar von dem britischen Unternehmen GuardaLey, das auch einen Firmensitz in Karlsruhe hat. Wie einer der Gründer der ebenfalls mit der "US Copyright Group" kooperierenden amerikanischen Kanzlei Dunlap, Grubb & Weaver (DGW), Thomas Dunlap, gegenüber dem "Hollywood Reporter" ausführte, hat GuardaLey ein Verfahren entwickelt, das eine Echtzeitüberwachung von Filmdownloads in P2P-Netzen erlaubt. Laut dem DGW-Partner Jeffrey Weaver gehe es nach erfolgreichen Tests in Europa nun darum, mit dem Modell auch für die US-Filmbranche "einen Einkommensstrom zu erzeugen". BitTorrent solle als "Pendant zu einem alternativen Vertriebskanal" monetarisiert werden.

    Einen zivilrechtlichen Auskunftsanspruch, der Rechteinhabern hierzulande einen vergleichsweise einfachen Weg zur Herausgabe von Nutzerdaten hinter IP-Adressen durch Provider ebnet, gibt es in den USA nicht. Die "US Copyright Group" und ihre Mitstreiter müssen daher zunächst gegen Unbekannt klagen und vor Gericht die Titel erwirken. Zumindest ein Provider habe sich aber kooperativ gezeigt und von sich aus 71 Namen und Adressen von Anschlussinhabern herausgegeben, heißt es. Diesen seien Vergleichsangebote geschickt worden, die acht der Betroffenen angenommen hätten. Die Electronic Frontier Foundation (EFF) verurteilte das Geschäftsmodell der "US Copyright Group" unterdessen scharf. Dies sei ein weiterer Beweis dafür, "dass das Copyright die Verbindung zu seinen Wurzeln verloren hat". (Stefan Krempl) / (pmz)

    Quelle: Heise.de

  2. #2
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    Rückschlag für US-Massenklage gegen BitTorrent-Nutzer

    Eine US-Bundesrichterin im Bezirk Columbia, zu dem auch die Hauptstadt Washington gehört, hat Pauschalanschuldigungen gegen mehrere tausend BitTorrent-Nutzer wegen illegaler Film-Downloads nicht gelten lassen. Sie verlangt in einer Anordnung (PDF-Datei), die das Online-Forum Slyck veröffentlicht hat, bis zum 6. Dezember eine nach Namen und Ort aufgeteilte Liste der Rechtsverletzer. Richterin Rosemary Collyer will nur Klagen anerkennen, die sich gegen Beschuldigte in dem ihr unterstehenden Rechtsbezirk richten. Unter den zunächst 4577 Verdächtigen, gegen die Rechteinhaber Klage gegen Unbekannt einreichten, waren Nutzer aus den gesamten USA. Wenn alle Beschuldigten aussortiert worden sind, deren Name noch nicht zu ermitteln war beziehungsweise die aus anderen Gerichtsbezirken stammen, dürfte eine deutlich geringere Zahl übrig bleiben.

    Die Boll Kino Beteiligungsgesellschaft des deutschen Produzenten Uwe Boll hatte das Gericht wegen rechtswidriger Verbreitung von Filmen wie Far Cry angerufen. Er wird dabei von der "US Copyright Group" (USCG) unterstützt, einem Team von Anwälten rund um die Washingtoner Kanzlei Dunlap, Grubb & Weaver, das sich auf die Durchsetzung von Urheberrechten spezialisiert hat. Schon im Frühjahr hatte die USCG angekündigt, rund 20.000 BitTorrent-Nutzer im Namen unabhängiger Filmstudios wegen angeblicher Copyright-Verletzungen verklagt zu haben. Auch die Macher des mit sechs Oscars prämierten Kriegsfilms The Hurt Locker sollen mit ihrer Hilfe gegen 5000 BitTorrent-Nutzer vorgegangen sein.

    Einen zivilrechtlichen Auskunftsanspruch, der Rechteinhabern hierzulande die Herausgabe von Nutzerdaten hinter IP-Adressen durch Provider ermöglicht, gibt es in den USA nicht. Die USCG und ihre Mitstreiter müssen daher zunächst gegen Unbekannt klagen und vor Gericht die Titel zur Identifizierung der Beschuldigten erwirken. Große US-Provider wie Time Warner Cable monieren aber seit Längerem, dass sie nicht tausenden Anfragen auf einmal nachkommen könnten. Der hauptsächlich betroffene Kabelanbieter konnte erreichen, dass er pro Monat aufgrund Copyright-Verstößen nicht mehr als 28 IP-Adressen den Bestandsdaten seiner Kunden zuordnen muss.

    Boll und die USCG wollten deswegen die ursprüngliche, am 18. November abgelaufene Gerichtfrist zur namentlichen Benennung der Beschuldigten um fünf Jahre verlängern lassen. Dieses Begehr hat Collyer aber zurückgewiesen. Für unbekannt Beklagte, die Time Warner Cable noch nicht identifiziert hat, hat die Richterin den Klägern nur eine recht kurze Frist eingeräumt: Über diese Gruppe wünscht sie bis zum 18. Februar 2011 einen genauen Bericht. Die IP-Adressen von Beschuldigten, deren Identitäten bis dahin nicht zu ermitteln waren, will Collyer von der Klageliste streichen lassen. (Stefan Krempl) / (anw)

    Quelle: Heise.de

  3. #3
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    Gericht definiert Frist für "gewerbliches Ausmaß" bei Urheberrechtsverletzung durch Filesharing

    Wer urheberrechtlich geschützte Werke widerrechtlich auf einer Tauschbörse anbietet, kann eine Urheberrechtsverletzung "im gewerblichen Ausmaß" begehen, soweit sich das Werk noch in seiner relevanten Verwertungsphase befindet. Den Zeitraum hierfür hat das Oberlandesgericht (OLG) Köln in einem nun veröffentlichten Beschluss vom 27. Dezember 2010 (AZ. 6 W 155/10) für Unterhaltungsmusik und Filme auf sechs Monate beschränkt. In dem Fall ging es um die Frage, wann ein gewerbliches Ausmaß vorliegt und der Rechteinhaber somit einen Auskunftsanspruch gegenüber Telekommunikationsanbietern hat.

    Werden Werke, die dem Urheberrechtsschutz unterliegen, auf Tauschbörsen widerrechtlich öffentlich zugänglich gemacht, können dem Rechteinhaber unter anderem Auskunftsansprüche zustehen. Hat der Verletzte die entsprechende IP-Adresse ermittelt, kann er die zugehörigen Verbindungsdaten beim Internetprovider erfragen. Liegt eine Rechtsverletzung "im gewerblichen Ausmaß" im Sinne des §101 UrhG und ein entsprechender Beschluss des zuständigen Gerichtes vor, müssen dem Rechteinhaber solche Verkehrsdaten, die bei Nutzung von Telekommunikationsdiensten gespeichert werden, mitgeteilt werden. Hierunter fallen insbesondere Angaben, die den Nutzer identifizieren.

    Derartige personenbezogene Daten unterstehen dem besonderen Schutz des Gesetzes.Der Auskunftsanspruch kann deshalb nur beim Vorliegen besonderer Voraussetzungen gewährt werden, welche das OLG im vorliegenden Beschluss noch einmal darlegte. So könne bereits das Anbieten eines einzelnen urheberrechtlich geschützten Werkes auf einer Filesharing-Plattform den Anforderungen genügen. Dabei lasse sowohl der hohe Wert eines Werkes als auch das öffentliche Zugänglichmachen einer umfangreichen Datei, wie etwa ein kompletter Film oder ein vollständiges Musikalbum, die Annahme eines gewerblichen Ausmaßes zu. Der Verletzte müsse jedoch nicht an dem gesamten Musikwerk Rechte haben. Es genüge, dass das Zugänglichmachen eines einzigen Titels seine Rechte verletzt.

    Zusätzlich müsse das Werk innerhalb seiner relevanten Verwertungsphase öffentlich zugänglich gemacht werden. Denn gerade in diesem Zeitraum werde der Rechteinhaber durch die widerrechtliche Veröffentlichung besonders betroffen. Der Auskunftsanspruch könne nur solange gewährt werden, bis die wirtschaftliche Verwertungsphase im Wesentlichen abgeschlossen ist. Für kommerzielle Musik nimmt das OLG eine Frist von sechs Monaten an, die aber bei Vorliegen besonderer Umstände auch länger sein könne. Beispielhaft nannte das Gericht eine Platzierung in den TOP 50 der Verkaufscharts. Anhaltspunkt hingegen dafür, dass die wesentliche Verwertungsphase beendet wäre, sei das Verramschen des Werkes zum Ausverkaufspreis. Auch bei Kinofilmen soll die 6-Monatsgrenze gelten. Für den Zeitpunkt der Veröffentlichung sind sowohl der Filmstart in den Kinos als auch der Verkaufsstart der DVD-Version zu berücksichtigen.

    Ist die sechsmonatige Frist überschritten, muss der Anspruchssteller nachweisen, dass seine Rechte im gewerblichen Ausmaß verletzt wurden. Im vorliegenden Fall konnte der Beschwerdeführer deshalb nur einen Teilerfolg verbuchen. Da für einen der beiden in Netz gestellten Filme die Veröffentlichung auf DVD bereits mehr als sechs Monate zurücklag, oblag es dem Anspruchssteller ein gewerbliches Ausmaß nachzuweisen. Dies gelang ihm nicht, die Beschwerde wurde diesbezüglich zurückgewiesen.

    Angesichts dieser Rechtsprechung raten Anwälte den Adressaten einer Abmahnung hinsichtlich der aufgeführten Auskunftsansprüche zu prüfen, ob für die entsprechenden Werke die akute Verwertungsphase bereits abgelaufen ist. (Maike Brinkert) / (vbr)

    nachzulesen bei Screwjob.de

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