Verbraucherschützer warnen vor geplanten Datenschutzbestimmungen bei Facebook
Der Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv) hat die geplanten Änderungen der Datenschutzbestimmungen im Social Network Facebook begutachtet und einige "negative Überraschungen" entdeckt. Da die meisten Nutzer von solchen Änderungen nichts mitbekämen, fordert der vzbv sie nun zum Protest gegenüber den Facebook-Betreibern auf und dazu, ihre Kontakte über die von den Verbraucherschützern herausgearbeiteten Klauseln in den neuen Bestimmungen zu informieren. Nicht alle der Regelungen seien neu, aber alle seien "höchst problematisch".
Den Status quo hatte vorige Woche bereits die Stiftung Warentest als "mangelhaft" befunden. Die Verbraucherschützer kritisieren nun an den geplanten Bestimmungen, dass ungefragt und ohne Zustimmung Standortdaten erhoben und verarbeitet werden können. Das sei nach Paragraph 98 des Telekommunikationsgesetzes unzulässig. Facebook wolle auch nach eigenem Belieben Daten aus seinem Netzwerk anderen Anbietern zur Verfügung stellen. Diese Regelung sei rechtlich nicht in Ordnung, meinen die Verbraucherschützer. Auch warnen sie zum wiederholten Male davor, das Adressbuch des Handys mit dem in Facebook zu synchronisieren. Facebook könne dadurch an Daten von Dritten gelangen, die dazu nicht um ihre Zustimmung gefragt würden. Auch sei es unzulässig, dass Facebook so gewonnene Daten 180 Tage nicht anonymisiert speichern wolle.
Da Facebook keine Datenschutzeinstellungen für Namen und Profilbild vorsieht, empfehlen die Verbraucherschützer, keinen Realnamen und kein Profilbild zu verwenden. Schlecht sei auch, dass Nutzer Markierungen auf Fotos erst entfernen können, wenn diese schon sichtbar seien. Besser sei eine Lösung wie im VZ-Netz, das Nutzer zunächst darüber benachrichtige, dass sie markiert wurden. Eine Markierung werde erst nach Zustimmung sichtbar.
Als "grob datenschutzfeindlich" sehen es die Verbraucherschützer an, dass Facebook für Nutzer nur ein Opt-out, als ein Widerspruchsrecht gegen die Weiterverwendung von E-Mail-Adressen vorsieht. Besser wäre es, wenn das Social Network zunächst eine Erlaubnis einholen müsse (Opt-in). In diesem Zusammenhang erwähnt er vzbv die Datenpanne bei Facebook, durch die für eine halbe Stunde die E-Mail-Adressen aller öffentlich zugänglich gewesen sind.
Weiter bemängeln die Verbraucherschützer die Weitergabe von Daten auch von Dritten über die Verknüpfung mit einer Anwendung oder Website. Juristisch unhaltbar sei die Änderungsklausel in den Nutzungsbedingungen. Danach kann Facebook die Bedingungen verändern, wenn der Betreiber die Nutzer darüber informiert und Kommentare ermöglicht. Nutzer bekommen Kenntnis von Änderungen, wenn sie "Fan" der entsprechenden Facebook-Seite werden. Nach geltender Rechtslage müsse Facebook aber sämtliche Nutzer, unabhängig davon, ob sie eine Seite abonniert haben, rechtzeitig informieren und eine Widerspruchsmöglichkeit einräumen. (anw)
Quelle: Heise.de