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Wirtschaftsministerium will Infopflicht bei Datenpannen schaffen
Das Bundeswirtschaftsministerium hat Eckpunkte zur Umsetzung der Vorgaben aus dem EU-Telecom-Paket aufgestellt. Gemäß dem neunseitigen Papier, das heise online vorliegt, soll unter anderem beim Verbraucher- und Datenschutz nachgebessert und die Netzneutralität stärker betont werden. Weiter will das Ressort die rechtlichen Rahmenbedingungen für den wettbewerbskonformen Breitbandausbau und für Investitionen in Netze der nächsten Generation (NGN) neu ausrichten. Die Befugnisse der Bundesnetzagentur zur Regulierung "marktmächtiger Unternehmen" sollen ausgebaut werden. Generell ist geplant, die Richtlinien aus Brüssel ohne große Zusätze ins nationale Recht zu integrieren.
Im Bereich Datensicherheit soll bei Verletzungen der Schutzbestimmungen eine Benachrichtigungspflicht der betroffenen Telekommunikationsunternehmen eingeführt werden. Zu melden sind Datenpannen zunächst den "zuständigen Behörden". Soweit anzunehmen sei, dass Nutzer in ihrer Privatsphäre beeinträchtigt wurden, müssten diese auch direkt informiert werden.
Der Regulierungsbehörde soll Kompetenzen erhalten, Unternehmen eine Reihe von Informationspflichten beispielsweise über Preise, Zugangsbedingungen und -beschränkungen sowie Verfahren zur Sicherung der Funktionsfähigkeit der Dienste aufzuerlegen. Dabei soll sie "insbesondere mit Blick auf die Sicherstellung der 'Netzneutralität' und 'Netzfreiheit' Mindestanforderungen bezüglich der Netzübertragungsdienste und der Dienstqualität" und "Maßnahmen zur Gewährleistung eines gleichwertigen Zugangs behinderter Endnutzer" festlegen können.
Auch im Einzelnen sieht das Papier Regelungen vor. Ein Anbieterwechsel samt Rufnummernmitnahme hat gemäß den Vorgaben künftig an einem Arbeitstag zu erfolgen. Die anfängliche Mindestlaufzeit für Verträge soll auf 24 Monate begrenzt werden. Zudem müssten Providern den Nutzern auch die Möglichkeit bieten, einen Vertrag mit einer Höchstlaufzeit von 12 Monaten abzuschließen. Nicht zuletzt will das Ministerium prüfen, "inwieweit gesetzliche Vorgaben über kostenfreie Warteschleifen notwendig und umsetzbar sind".
Als Regulierungsgrundsätze sollen ferner die "wettbewerbskonforme Förderung" von Investitionen in Infrastrukturen gelten. Im Rahmen der Entgeltregulierung wird der Bundesnetzagentur vorgegeben, bei der Festlegung einer angemessenen Rendite für das eingesetzte Kapital die spezifischen Risiken im Zusammenhang mit Investitionen in ein neues Netzprojekt zu berücksichtigen. Die Vorschriften zur Regelung des Zugangs der Wettbewerber zu physischen Infrastrukturen der marktbeherrschenden Unternehmen sollen ausdrücklich auf vorgelagerte Infrastrukturen wie Leerrohre und Verkabelungen in Gebäuden ausgedehnt werden.
Im Umgang mit "marktmächtigen Unternehmen" soll der Regulierungsbehörde das Instrument der funktionellen Trennung an die Hand gegeben werden. Als "ultima ratio" könnte sie damit bei Marktversagen oder andauernden Wettbewerbsproblemen Platzhirsche mit breitem Angebot dazu verpflichten, "ihre Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Bereitstellung der betreffenden Zugangsprodukte auf Vorleistungsebene in einem unabhängig arbeitenden Geschäftsbereich unterzubringen". Mit Blick auf die "Lex Telekom"-$(LB451054:Entscheidung) des Europäischen Gerichtshofes soll zudem Paragraph 9a aus dem Telekommunikationsgesetz (TKG) gestrichen werden. Er nimmt "neue Märkte" grundsätzlich von der Regulierung aus. (Stefan Krempl) / (vbr)
Quelle: Heise.de