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Thema: Geldstrafe für die Nutzung eines offenen WLAN und Stalking auf studiVZ

  1. #1
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    Geldstrafe für die Nutzung eines offenen WLAN und Stalking auf studiVZ

    Eine 29-Jährige ist vom Amtsgericht Zeven wegen unbefugten Abhörens, Nachstellens und wegen falscher Verdächtigungen per Strafbefehl zu einer Geldstrafe von 600 Euro verurteilt worden. Die Täterin hatte aus Eifersucht ihren Ex-Freund und dessen neue Freundin im Social Network studiVZ ausgespäht und belästigt. Dazu hatte sie unter anderem ein offenes WLAN eines Nachbarn genutzt. Der Strafbefehl ist inzwischen rechtskräftig, sagte ein Justizsprecher gegenüber heise online.

    In dem Eifersuchtsdrama hatte die Täterin nach Angaben der Staatsanwaltschaft Stade bei studiVZ drei Scheinidentitäten entwickelt und darunter Kontakt zu der neuen Lebensgefährtin ihres Ex-Freundes gesucht. Unter der falschen weiblichen Identität erschlich sie sich in diversen Mails und Nachrichten das Vertrauen der neuen Lebensgefährtin. Die dadurch gewonnenen Informationen nutzte sie, um die Lebensgefährtin unter Verwendung der männlichen Scheinidentität über Monate hin bei ihrem Ex-Freund zu kompromittieren. Dabei überzeugte sie diesen sogar, dass seine neue Freundin hinter einer Sachbeschädigung an seinem Wagen steckte.

    Schließlich brach der Ex-Freund den Kontakt zu seiner neuen Lebensgefährtin ab und zeigte sie sogar bei der Polizei in Hamburg wegen Sachbeschädigung an dem Auto an. Da die vermeintliche Täterin aber im Urlaub war, konzentrierten sich die Ermittler auf die studiVZ-Identitäten und folgten diesen über die Daten aus einer Mail zu einem DSL-Anschluss in Zeven. Dort stellte sich heraus, dass der Anschlussinhaber mit der Sache nichts zu tun hatte, jedoch ein offenes WLAN betrieb. Dieses wurde offenbar von der Täterin genutzt, die in der Nachbarschaft wohnte und nach ihrer Identifizierung sofort ein Geständnis ablegte.

    Juristisch bemerkenswert ist an der Entscheidung vor allem die Verurteilung wegen der Nutzung eines offenen WLANs. Die Staatsanwaltschaft bewertete diese Nutzung nach Anfrage von heise online als unbefugtes Nutzen eines fremden Computernetzwerks durch regelmäßiges Herstellen einer Funkverbindung per Laptop zum Internet. Das sei als Straftat nach den Paragraphen 89 und 148 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) bewertet worden.

    Die Rechtsansicht der Staatsanwaltschaft entspricht einem umstrittenen Urteil des Amtsgerichts Wuppertal aus dem Jahr 2007, das in der juristischen Literatur und auch von Technikern heftig kritisiert wurde. Dies gilt insbesondere für die Einordnung, nach der unter den Begriff "Nachrichten" auch die Zuweisung einer IP-Adresse durch den Router falle. Außerdem stellt nach dieser Ansicht der Zugriff und die Auswertung einer IP-Adresse ein "Abhören" einer Funkanlage im Sinne des § 89 TKG dar.

    (Joerg Heidrich) / (anw)

    Quelle: Heise.de

  2. #2
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    da sieht man mal wozu wir frauen alles fähig sind^^ arme männer

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