Dass sein WLAN unverschlüsselt und für jeden in der Nähe offen war, hatte für einen Internetnutzer in Recklinghausen nach einem Bericht der Westfälischen Nachrichten drastische Folgen: Ein Spezialeinsatzkommando (SEK) der münsterischen Polizei stürmte seine Wohnung, weil von seinem Internetanschluss eine Amokdrohung verbreitet worden war. Wie sich mittlerweile jedoch herausstellte, hatte ein Nachbar über den ungesicherten WLAN-Zugang gesurft und die Drohung in einem Chat geäußert. Eine Chat-Teilnehmerin hatte dies der Polizei gemeldet. Die Drohung erwies sich überdies als nicht so ernst gemeint, wie die Ermittler später herausfanden.
Da bei der Stürmung, die schon im Dezember 2008 stattfand, die Wohnungstür auf der Strecke blieb sowie aufgrund seines erlittenen Schrecken machte der unbedarfte WLAN-Betreiber jetzt "eine umfangreiche Schadensersatzforderung" der münsteraner Behörde gegenüber geltend. Diese wollte davon zunächst nichts wissen und erklärte, "Durch den Betrieb einer ungesicherten WLAN-Verbindung hat der Betroffene einen Schadensersatzanspruch verwirkt".
Die Rechtssprechung sieht durchaus gewisse zumutbare Prüfungspflichten für WLAN-Betreiber; bei Verletzung der Pflichten droht ihm zumindest eine Mitstörerhaftung für begangene Rechtsverletzungen. Der Betreiber des privaten WLAN ist derjenige, der mit seiner IP-Adresse nach außen hin auftritt und wird daher im Rahmen einer Rechtsverletzung als erster Verdächtiger ermittelt. Daraus ergeben sich für ihn grundsätzlich einmal juristische Unwägbarkeiten. Manche Gerichte folgen der strengen Linie der Musik- und Filmindustrie. Danach haftet der Betreiber eines offenen Netzwerks grundsätzlich für alle darüber begangenen Rechtsverletzungen.
Selbst wenn ein Gericht die Haftung des WLAN-Inhabers verneint, ihn nicht als Mitstörer sieht, bleibt ihm doch ein erheblicher Aufwand, bis er nachgewiesen hat, dass er nicht selbst die Rechtsverletzung begangen hat (siehe c't 2/09, Seite 134). Da ist es allemal klüger, sein Netz mit Hilfe des sicheren Verfahrens WPA abzusichern. (bb/c't)
Quelle: Heise.de.