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Thema: OLG Frankfurt: Abofallen-Betreiber täuschen Verbraucher vorsätzlich

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    OLG Frankfurt: Abofallen-Betreiber täuschen Verbraucher vorsätzlich

    Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt sieht in mehreren Abofallen-Seiten eine "arglistige Täuschung" im Sinne des BGB (Paragraf 123, Abs. 1). Die Richter verurteilten einen Betreiber solcher Nepp-Seiten in zwei Fällen unter anderem zur Unterlassung sowie zur Auskunft über die bislang erzielten Einnahmen. Sehr ausführlich und differenziert setzte sich die Kammer in ihrer Begründung zu den Berufungsurteilen vom 4. Dezember 2008 (Az. 6 U 187/07 und 6 U 186/07) mit der Thematik "Abofallen" sowie mit den Gewohnheiten von Websurfern auseinander.

    Gegenstand der Verfahren waren die hinlänglich berüchtigten Abofallen-Sites gedichte-server.com, grafikarchiv.com und genealogie.de zum Stand September 2007. Die Sites wurden zwar damals formal schon von dubiosen britischen Limited-Firmen (Net Content Ltd. bzw. Genealogie Ltd.) betrieben, als "Director" tauchte im Impressum aber noch Michael Burat auf.

    In beiden Verfahren am Frankfurter OLG war der Beklagte Burat abwesend und wurde von seinem Rechtsanwalt Bernhard Syndikus vertreten. Kläger war der Deutsche Schutzverband gegen Wirtschaftskriminalität e. V. (DSW) aus Bad Homburg. Der DSW hält Burats Abo-Seiten für irreführend und wettbewerbswidrig. Das Gericht stimmte der Argumentation des Klägers in allen wesentlichen Punkten zu und kam zu Urteilen, die Richtung weisend für künftige Entscheidungen zur Thematik werden könnten.

    Das OLG erkannte Verstöße gegen die Preisangabenverordung (PAngV) und das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Bei den beanstandeten Websites sei entgegen der Darstellung des Beklagten der Preis nicht leicht erkennbar, der Websurfer sei "über die Entgeltlichkeit der angebotenen Dienstleistungen irregeführt" worden. Ausführlich beschreiben die Richter, welches Verhalten ein gewöhnlicher Surfer bei seinen Streifzügen durchs Web an den Tag legt. So sei es beispielsweise "zu berücksichtigen, dass die situationsadäquate Aufmerksamkeit eines Durchschnittsverbrauchers, der im Internet surft und so auf die fraglichen Websites gelangt, eher gering ist". Zahlreiche Informationen nehme er "nur fragmentarisch" wahr.

    Genau deshalb müsse er hinreichend deutlich auf eine Entgeltlichkeit hingewiesen werden. Der Nutzer könne nicht damit rechnen, dass bereits die Betätigung eines Eingabe-Buttons zu einer dreimonatigen vertraglichen Bindung führen soll. Der Sternchentext unter dem Eingabefeld, in dem auf die Kosten hingewiesen wird, "genügt bei weitem nicht, um einer Irreführung der Verbraucher entgegen zu wirken". Im Gegenteil geht der Surfer aus Gewohnheit laut Gericht davon aus, dass ein Sternchen am Eingabefeld "Bitte füllen Sie alle Felder vollständig aus!" eher einen Hinweistext enthält, der darüber informiert, welche Folgen es hat, wenn bestimmte Angaben unterbleiben. In den konkreten Fällen sei überdies der Sternchentext so gehalten gewesen, dass die ersten beiden Sätze des Sternchentexts "geeignet sind, die Lesebereitschaft des Internet-Nutzers erlahmen zu lassen." Dem Argument der Beklagten, dass ja viele Kunden "kommentarlos" gezahlt haben und sich daher wohl der Kostenpflichtigkeit bei Abschluss des Vertrags im Klaren waren, folgte das OLG nicht. Diese Kausalität vermochte es nicht zu erkennen.

    Dann ging das OLG in seiner Begründung zur Thematik einen entscheidenden Schritt weiter als alle anderen Zivilgerichte bisher. Wörtlich heißt es: "Unterstellt man, dass die Verbraucher die Preisangabe erkennen, so erhebt sich die Frage, was einen Verbraucher in Kenntnis der Vergütungspflichtigkeit veranlassen sollte, mit einer dreimonatigen Vertragsbindung für ein nicht unerhebliches Entgelt eine unterhaltungsbezogene Leistung in Anspruch zu nehmen, deren Werthaltigkeit er im Voraus nicht prüfen und nicht verlässlich einschätzen kann." Auf diese Frage gibt das Gericht indirekt selbst die Antwort: Nichts! Und weil ein anderes "Geschäftskonzept" des Abofallen-Betreibers nicht plausibel erscheint, spricht nach Ansicht der Richter alles für die Annahme der arglistigen, also vorsätzlichen Täuschung der Verbraucher. Es gebe keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Beklagte "ein auf Täuschung und wirtschaftliche Schädigung von Verbrauchern angelegtes Verhalten als rechtlich zulässig gehalten haben könnte."

    Der DSW hat nun vor, das vom OLG zugebilligte Recht auf Auskunftserteilung zu den Einnahmen der Abzocksites wahrzunehmen. Außerdem möchte man zugunsten der Staatskasse ein Gewinnabschöpfungsverfahren einleiten. Das dürfte nicht so einfach werden, da die Sites im Impressum längst eine neue Limited-Firma als Betreiber angeben ("Go Web Ltd."). "Das soll uns davon nicht abbringen", erkärte DSW-Rechtsanwalt Peter Solf gegenüber heise online. Zwar hat das OLG zu den Berufungsverfahren keine Revision am Bundesgerichtshof zu gelassen, dennoch sind die Urteile noch nicht rechtskräftig. Der Grund: Die Beklagten haben eine Nichtzulassungsbeschwerde eingereicht, um doch noch ein Revisionsverfahren zu erreichen – und wohl Zeit zu gewinnen. (hob/c't)

    Quelle: Heise.de

  2. #2
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    Abmahn-Masche zielt auf Porno-Sauger

    Seit einigen Tagen schwappt wieder vermehrt gefälschte Abmahnpost der (nicht mehr existierenden) Kanzlei Knil – KUW Rechtsanwälte und Partner in die Postfächer von Internet-Anwendern. Darin heißt es, durch das Herunterladen urheberrechtlich geschützten pornografischen Videomaterials und musikalischer Werke habe sich der Empfänger laut Urhebergesetz strafbar gemacht.

    Die Firma Videorama GmbH habe mit einem Antipiracy-Dienstleister die IP-Adresse bei der Nutzung in einem P2P-Netzwerk aufgezeichnet und Anzeige bei der Staatsanwaltschaft gestellt. Die Kanzlei sei nun beauftragt, dem mutmaßlichen Sauger ein Angebot zur gütlichen Einigung zu unterbreiten: "Um weiteren Ermittlungen der Staatsanwaltschaft und anderen offiziellen Unannehmlichkeiten wie Hausdurchsuchungen, Gerichtsterminen aus dem Weg zu gehen, gestatten wir ihnen den Schadensersatzanspruch unseres Mandanten vollständig anonym zu bezahlen", heißt es in dem Schreiben. Dann wolle man alle Ansprüche fallen lassen.

    Die Bezahlung soll per Paysafecard erfolgen, wozu der Delinquent eine PaySafe-Karte für 50 Euro an einer Tankstelle oder einem Kiosk erwerben und den 16-stelligen Pin-Code in einer vorgegebenen Frist an eine E-Mailadresse senden soll.

    Empfänger dieser gefälschter Mails sollten sie einfach löschen und nicht weiter reagieren. Der Namen der im Schreiben genannten Kanzlei ist zwar nicht aus der Luft gegriffen, allerdings existierte sie nur bis zum 30. Juni 2008. Der Rechtsnachfolger U+C Rechtsanwälte weist auf seinen Seiten darauf hin, dass die Mails gefälscht sind. Man selbst übersende Forderungsschreiben im Bereich Anti-piracy ausschliesslich auf dem Postweg und fordere niemals auf, eine Paysafecard zu erwerben.

    Ganz ähnlich wie die falschen E-Mails versuchte vor Monaten auch schon ein Trojaner Windows-Anwender ins Bockshorn zu jagen. Er gaukelte dem Windows-Anwender einen Antipiraterie-Scanner auf dem System vor, der urheberrechtlich geschützte Dateien – vulgo Torrent-Dateien – auf dem Rechner entdeckt haben wollte. Im Namen einer angeblichen Copyright-Initiative "ICPP Foundation" schlugt der Trojaner eine außergerichtliche Einigung vor, in dessem Zuge der Anwender 400 Dollar zahlen sollte. Andernfalls wollte die ICPP die angeblich auf dem PC gesammelten Daten an ein Gericht weiterleiten. Dort würden dann bei einer Verurteilung bis zu fünf Jahre Gefängnis und mehrere hunderttausend Dollar Strafe drohen.

    Quelle: Heise.de

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