Das Verwaltungsgericht Wiesbaden sieht keine Rechtsgrundlage für die Forderung nach Rundfunkgebühren für einen gewerblich genutzten Internet-PC. Neuartige Rundfunkempfangsgeräte wie ein Internet-PC würden derzeit in den Vorschriften, die die Gebührenpflicht regelten, nicht erwähnt, erklärte das Gericht heute. Auf eine Gebührenpflicht könne nur indirekt geschlossen werden. Geklagt hatte ein EDV-Fachmann aus dem Rheingauort Eltville, der den Computer mit Internetanschluss in der Wohnung hat, ihn aber nur für seine Arbeit nutzt. Für seinen Privathaushalt zahlt er Rundfunk- und Fernsehgebühren. Allein das befreie den Mann im Übrigen von einer Zahlung für den PC, so das Gericht (Az.: 5 E 243/08.WI).
Ein "vernünftiger Durchschnittsbürger" wird nach Ansicht des Gerichts unter einem Rundfunkempfangsgerät ein Radiogerät oder Empfangsteil verstehen, das zumindest auch zum Zweck des Rundfunksempfangs angeschafft worden ist. Das treffe für einen Internet-PC nicht zu. Der werde – jedenfalls außerhalb des privaten Bereichs – nicht typischerweise zum Empfang von Hörfunksendungen bereitgehalten. Einen Rundfunkempfang über den PC zu beruflichen Zwecken befand das Gericht als "eher fernliegend".
Es sei zudem auch nicht geklärt, ob die Gebührenpflicht nur für PCs mit tatsächlichem Internetzugang gelten solle oder bereits dann anfalle, wenn das Gerät nur grundsätzlich internetfähig ist, erklärte das Gericht. Gegen das Urteil ist die Berufung vor dem hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel möglich.
Bisher haben Gerichte zur Frage von Rundfunkgebühren für Internet- PCs unterschiedlich geurteilt. Das Verwaltungsgericht Münster befand Anfang Oktober im Fall eines Studenten, allein der Besitz eines solchen PC verpflichte nicht zur Zahlung von Rundfunkgebühren. Das Verwaltungsgericht Ansbach urteilte dagegen Anfang August, ein Anwalt müsse für einen beruflich genutzten Computer mit Internetanschluss Rundfunkgebühren zahlen. Das Verwaltungsgericht Koblenz hatte dagegen kurz vor dieser Entscheidung die gegenteilige Meinung vertreten. Allein die Möglichkeit, Sendungen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu empfangen, rechtfertige nicht automatisch Gebühren.
Quelle: Heise.de