Die Übernahme von im Web bereitgestellten Fotos ohne Einwilligung des Urhebers ist verboten. Wird dabei der Name des Fotografen weggelassen, verdoppelt sich der zu zahlende Schadensersatz. Dies hat jüngst das Landgericht (LG) München entschieden und ein EDV-Unternehmen zur Zahlung von insgesamt 10.460 Euro für sechs kopierte Bilder verurteilt (Az. 7 O 8506/07).
Auslöser des Verfahrens war der Homepage-Relaunch des Unternehmens durch eine externe Designerin. Diese hatte bei dem Face-Lifting sechs Bilder der bekannten Bildagentur Getty Images verwendet, ohne dafür die entsprechenden Nutzungsrechte eingeräumt bekommen zu haben. Nachdem die Agentur davon Kenntnis erlangt hatte, folgte ein Schreiben mit der Aufforderung, zwischen 450 und 1100 Euro Lizenzgebühren pro Bild zu zahlen.
Das EDV-Unternehmen hielt den geforderten Gesamtbetrag von 5230 Euro für zu hoch und erklärte sich lediglich bereit, 200 Euro pro Foto zu zahlen. Daraufhin schickte Getty Images eine Abmahnung und forderte den Betrag nochmals ein. Die "gelbe Karte" nahm das Unternehmen zum Anlass, um zum Gegenangriff überzugehen: Im Wege der negativen Feststellungsklage rief das Unternehmen das Landgericht München an, um feststellen zu lassen, dass der Bildagentur keinerlei Geldansprüche zustehen würden.
Quelle: Heise.de
Das sahen die Münchener Richter jedoch grundlegend anders. Sie kamen zu dem Ergebnis, dass die kopierten Bilder nach dem Urheberrechtsgesetz geschützt sind und eine Übernahme ohne Einwilligung unzulässig war. Auch gegen die von Getty Images festgesetzte Höhe des Schadensersatzes hatten die Richter nichts einzuwenden. Die Agentur hatte die Regresshöhe nach der Höhe ihrer Lizenzen für drei Jahre Online-Nutzung festgelegt. Hintergrund dafür war, dass das Unternehmen die Bilder zwei Jahre und sechs Monate genutzt hatte. Dies, so das Landgericht, sei nicht zu beanstanden, da dies der übliche Tarif sei, wenn Site-Betreiber bei Getty Images ordnungsgemäß Foto-Lizenzen einkaufen würden. Auch den Umstand, dass das Unternehmen die Bilder nicht volle drei Jahre online gestellt hatte, werteten die Richter als unbeachtlich.
Neben den geforderten 5230 Euro Schadenersatz für die nicht erworbenen Lizenzen sprach das Gericht der Agentur nochmals die gleiche Summe zu, weil es bei jedem Bild an der Nennung des jeweiligen Fotografen gefehlt hatte. Den als 100-prozentigen Verletzerzuschlag bezeichneten weiteren Schadensersatz rechtfertigte das LG mit der Begründung, "da die mit der Nennung seines Namens verbundene Werbewirkung nicht eingreifen und dem Urheber dadurch Folgeaufträge entgehen können".
Dem letzten möglichen Rettungsanker des Homepage-Betreibers, dass nicht er, sondern die Designerin die Bilder integriert hatte, schenkte das Gericht keine Beachtung. Wer nach einem Relaunch die dabei verwendeten Fotos ohne Prüfung bestehender Rechte nutze, handle fahrlässig und habe dafür geradezustehen. (Noogie C. Kaufmann) (pmz/c't)