und das ist gut so mit dem urteil.
Das OLG Zweibrücken hat im Rahmen einer Entscheidung vom 27. 10. 2008 (Az. 3 W 184/0 einen Antrag eines Spieleherstellers auf Erteilung von Auskünften zurückgewiesen. Dieser war gegen einen Internet-Provider vorgegangen, um die hinter einer IP-Adresse stehende Person zu ermitteln, die ein Programm des Herstellers in einem P2P-Netzwerk angeboten hatte. In erster Instanz hatte bereits das Landgericht den Auskunftsanspruch abgelehnt. Dieser Ansicht schlossen sich die Richter des Oberlandesgerichts nun in ihrer Entscheidung an. Danach habe hier keine Verletzungshandlung im gewerblichen Ausmaß vorgelegen.
Seit dem 1. September 2008 haben Rechteinhaber bei Urheberrechtsverletzungen einen zivilrechtlichen Auskunftsanspruch, den sie direkt gegenüber dem Provider eines ermittelten P2P-Users geltend machen können. Um im Rahmen eines solchen Gerichtsverfahrens jedoch Auskünfte über die Daten des Nutzers zu erhalten, setzt das Urheberrechtsgesetz unter anderem voraus, dass die Rechtsverletzung "im gewerblichen Ausmaß" begangen worden ist. Wie genau dieser unbestimmte Begriff ausgelegt werden muss, ist zwischen den Gerichten umstritten. Während bisher dazu ausschließlich Entscheidungen bezüglich Musikstücken ergangen sind, liegt damit nun ein erster Beschluss vor, der ein über Tauschbörsen angebotenes Computerspiel zum Gegenstand hat.
Eine Verletzungshandlung im gewerblichen Ausmaß zeichnet sich nach Ansicht des OLG Zweibrücken dadurch aus, dass sie "zwecks Erlangung eines unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen oder kommerziellen Vorteils" vorgenommen werde. Handlungen, die in gutem Glauben von Endverbrauchern vorgenommen werden, würden in der Regel nicht erfasst, es müsse vielmehr eine Rechtsverletzung von erheblicher Qualität vorliegen. Damit sei klargestellt, dass bei illegalen Kopien im Internet, insbesondere über Tauschbörsen, ein Umfang erreicht werden müsse, der "über das hinausgeht, was einer Nutzung zum privaten oder sonstigen eigenen Gebrauch entsprechen würde".
Hieraus ergebe sich, dass nicht nur die Anzahl der Rechtsverletzungen entscheidend sei, sondern auch deren Schwere das Vorliegen eines "gewerblichen Ausmaßes" begründen kann. Im vorliegenden Fall sei es jedoch nicht um eine große Anzahl Down- und Uploads gegangen. Ein einmaliges Herunter- und/oder Hochladen von Dateien könne für sich alleine kein "gewerbliches Ausmaß" begründen, und zwar auch dann nicht, wenn dies in einer Internettauschbörse geschehe. Das Argument der Antragstellerin, aus technischen Gründen sei es in Internettauschbörsen nicht möglich, mehr als das gleichzeitige Anbieten eines Werkes nachzuweisen, fruchtete beim OLG nicht.
Aber auch die Schwere der Rechtsverletzung reiche in dem vorliegenden Einzelfall nicht für die Annahme eines gewerblichen Ausmaßes aus. Das Computerspiel sei zum Zeitpunkt der angeblichen Urheberrechtsverletzung bereits knapp drei Monate auf dem Markt gewesen und dort auch nicht "gut am Markt positioniert". Außerdem habe die Antragstellerin ihr Produkt bewusst nicht mit einem Kopierschutz versehen. Durch diesen Verzicht und das gezielte Werben damit habe die Antragstellerin "das Fertigen von Raubkopien ihres Produkts erheblich vereinfacht" und in gewissem Maße auch in Kauf genommen. (Joerg Heidrich) / (vbr/c't)
Quelle: Heise.de
und das ist gut so mit dem urteil.