Die seit Anfang 2007 geltende allgemeine Gebührenpflicht für Online-Rechner gerät weiter ins Wanken. So hat das Verwaltungsgericht Münster in einem jetzt bekannt gegebenen Urteil (Az.: 7 K 1473/07) entschieden, dass der private Besitz eines internetfähigen Computers allein nicht automatisch für den Einzug von Rundfunkgebühren herangezogen werden kann. Die 7. Kammer gründete ihren Beschluss größtenteils auf die gleichen Argumente wie zuvor das Verwaltungsgericht Koblenz, das eine Anwaltskanzlei von dem Einzug des Obolus für einen ausschließlich beruflich genutzten PC mit DSL-Internetanschluss durch die zuständige GEZ "befreit" hatte. Demnach kann bei "neuartigen Empfangsgeräten" wie PCs, UMTS-Handys oder sogar internetfähigen Kühlschränken aus dem bloßen Vorhalten dieser Apparate nicht direkt auf eine Nutzung für den Rundfunkempfang geschlossen werden.
Geklagt hatte in dem Münsteraner Fall ein Student, der weder über Radio noch Fernseher verfügt. Er hatte sich gegen einen Gebührenbescheid des WDR über die monatlich erhobene Internet- und Radiogebühr in Höhe von 5,52 Euro mit dem Hinweis gewehrt, seinen Online-Rechner nicht zum Rundfunkempfang zu nutzen. Es könne nicht bei fast universell nutzbaren elektronischen Geräten eine allgemeine Gebührenpflicht angenommen werden. Der WDR machte dagegen geltend, dass die Gebührenpflicht allein an das Bereithalten eines Gerätes mit der Möglichkeit zum Hören oder Sehen von Radio- oder Fernsehprogrammen anknüpfe.
Das Verwaltungsgericht schlug sich auf die Seite des Klägers und stützte sich dabei just auch auf die jährliche Online-Studie von ARD und ZDF zum Nutzungsverhalten. Demnach hätten im Jahr 2007 nur 3,4 Prozent der "Onliner" und 2,1 Prozent der Gesamtbevölkerung ab 14 Jahren täglich Netzradio eingeschaltet. Dass der Kläger seinen PC tatsächlich zum Rundfunkempfang nutze, habe der öffentlich-rechtliche Sender nicht nachgewiesen. Die Kammer verkenne zwar nicht, dass dies in der Praxis generell schwierig sei. Solange der Rundfunkstaatsvertrag aber an der gerätebezogenen Gebührenpflicht festhalte, ohne neueren technischen Entwicklungen erkennbar Rechnung zu tragen, sei eine "einschränkende Auslegung" der Regelung geboten. Andernfalls würde die Rundfunkgebühr eine "unzulässige Besitzabgabe" für internetfähige PCs darstellen.
Der WDR kann gegen das noch nicht rechtskräftige Urteil Widerspruch einlegen. Bei ans Internet angeschlossenen Büro-PCs sind sich Verwaltungsgerichte derweil noch nicht einig, ob dafür Rundfunkgebühr zu zahlen ist. So bejahte im Gegensatz zu den Kollegen in Koblenz eine Kammer in Ansbach im Juli eine allgemeine Zahlpflicht zugunsten der GEZ. Die Länderchefs machen sich derweil im Anklang an alte Forderungen vor allem von Oppositionsparteien für eine dann nur in Ausnahmefällen vermeidliche Haushaltsabgabe statt der gerätebezogenen Rundfunkgebühr stark. (Stefan Krempl) / (pmz/c't)
Quelle: Heise.de
Geändert von Dynamite (07.10.2008 um 21:24 Uhr)